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SATZUNG "Eichsfelder Kunstverein"

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein hat den Namen: "Eichsfelder Kunstverein".

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Leinefelde.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worbis einzutragen.

§ 2

Ziele und Zwecke des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Haupttätigkeitsfeld liegt dabei in der Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung, Weiterbildung und Erziehung auf künstlerischem Gebiet.

- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Eichsfelder Kunstverein möchte Eichsfelder Künstlern, Autodidakten und kunstinteressierten Bürgern der Bereiche Malerei, Grafik, Plastik, Fotografie und Lyrik ein Podium sein, welches den Mitgliedern als Begegnungsstätte, Stätte des Austausches von Gedanken und Ideen sowie Treffpunkt für gemeinsames Tun und Weiterbildung dient.

3. Der Eichsfelder Kunstverein als Anlaufpunkt mit regelmäßigen Treffen soll das Zusammengehörigkeitsgefühl künstlerisch engagierter Menschen in der Region Eichsfeld fördern.

4. Neben der Förderung und Entwicklung der kreativen Individualität soll auch die Verbundenheit zur Region Eichsfeld und die künstlerische Darstellung dieser Region mit ihren typischen Besonderheiten herausgearbeitet werden.

5. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Arbeiten vorzustellen, über diese und über die künstlerischen Arbeiten anderer ins Gespräch zu kommen.

6. Der Verein stellt sich die Aufgabe, seine Mitglieder zu fördern und durch geeignete Maßnahmen weiterzubilden.

7. Diese Zielstellung soll insbesondere erreicht werden durch die in einem Jahresarbeitsplan aufgenommene

- Vorträge
- Seminare
- gemeinsame Kurse und Workshops
- sowie Ausstellungen und Exkursionen.

§ 3

Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

1. Die Vereinsmitgliedschaft gliedert sich im Einzelnen in die:

1.1. aktive Mitgliedschaft
1.2. passive Mitgliedschaft
1.3. ruhende Mitgliedschaft
1.4. Ehrenmitgliedschaft

2. Die Mitgliedschaft im Verein gemäß § 3 Punkt 1 (1.1. - 1.4.) kann jede männliche bzw. weibliche natürliche Personen erwerben.

Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 2 kann auch von juristischen Personen
erworben werden.

3. Die aktive Mitgliedschaft zeichnet sich durch die Teilnahme und Mitarbeit bei der Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins gemäß § 2 aus.

4. Die passive Mitgliedschaft kennzeichnet sich durch die Förderung der Zielsetzung des Vereins im weitesten Sinne.

5. Die ruhende Mitgliedschaft setzt voraus, dass die Mitgliedschaft gemäß § 3 (3) erworben wurde. Über die Genehmigung des formlosen, schriftlichen und zu begründenden Antrag entscheidet der Vorstand.

6. Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Punkt 1 (1.1. - 1.4.) kann auf Vorschlag durch einen Vorstandsbeschluss verdienten Vereinsmitgliedern verliehen werden.

Nichtmitgliedern kann auf Vorschlag durch Vereinsbeschluss die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn diese sich in besonderer Weise fördernd um den Verein verdient gemacht haben.

7. Der Mitgliedsbeitrag ist in einer Beitragsordnung zu regeln.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mit dem schriftlichen Antrag wird der Antragsteller Mitglied, sofern der Vorstand diesem
1. Antrag stattgibt.

Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, hat der Antragsteller Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

2. Aufnahme bzw. Nichtaufnahmebescheid sind dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand zu übergeben.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1.1. Austritt
1.2. Ausschluss
1.3. Tod

2. Die Austrittserklärung muss schriftlich, drei Monate vor Jahresende, an den Vorstand des Vereines gerichtet werden.

3. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
- Bei unehrenhaftem Verhalten des Mitglieds im Verein.
- Bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins.
- Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach zwei schriftlichen Mahnungen.

Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied Einspruch in der darauffolgenden Mitgliederversammlung einlegen. Über den Einspruch wird von der Mitgliederversammlung endgültig entschieden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 6

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
1.1. die Mitgliederversammlung
1.2. der Vorstand
2. Die Organe des Vereins tagen grundsätzlich vereinsöffentlich.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen, anwesenden aktiven und passiven Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

2. 1. Wahl des Vorstandes
2.2. Entlastung des Vorstandes
2.3. Wahl der zwei Kassenprüfer
2.4. Beschluss über den Haushalt und Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
2.5. Beschluss über eine Geschäftsordnung
2.6. Satzungsänderungen
2.7. Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit vierwöchiger Ladungsfrist schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem ersten Vorsitzenden schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, einzureichen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit zweiwöchiger Ladungsfrist einberufen werden, wenn

5.1. ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes vorliegt

5.2. mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 3 (1) Punkt 1. 1. und 1.2 dieses
verlangt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand ist das mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragte Organ. Der
1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart vertreten gemeinsam den Verein außergerichtlich und gerichtlich im Sinne der Bestimmungen des § 26 BGB, wobei immer zwei der Vertretungsberechtigten zur Vertretung genügen.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt, mit Ausnahme des Geschäftsführers, dieser wird durch den Vorstand berufen.

3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
3.1. ersten Vorsitzenden
3.2. zweiten Vorsitzenden
3.3. dem Geschäftsführer
3.4. dem Kassenwart
3.5. dem Schriftführer
3.6. dem technischen Leiter

4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

§ 9
Kassenprüfungsausschuss und Kassenwart

1. Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern (die nicht dem Vorstand angehören), die für zwei Jahre gewählt werden.

2. Die Kassenprüfer müssen die Kassenführung mindestens einmal jährlich prüfen. Sie ha,@ ben einen schriftlichen Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

3. Ober alle Einnahmen und Ausgaben hat der Kassenwart Buch zu führen.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 1 0

Satzungsänderungen

1. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

2. Satzungsänderungen gelten als beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung zustimmen. Die Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ll

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Ladungsfrist beträgt für diese Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen. 2. Zur Auflösung des Vereins sind mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Leinefelde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.